Häusliche Unterstützung – Einsatz als Mütterpflegerin

Exklusivzeit für Mami und Baby

Mütterpflege ist die Mami zu entlasten und zu unterstützen.
Jede Mami, jede Familie ist anders und bekommt von mir individuelle Unterstützung. Kurz gesagt: du bist nicht alleine.

Du bekommst die benötigte Zeit und Zuwendung, ganz wie Du sie benötigst. Ich gebe dir Hilfestellung und ausreichend Zeit, Ruhe für Gespräche und ein offenes Ohr für alle Sorgen, Ängste und Unsicherheiten. Wenn der Alltag eingekehrt ist, entstehen Fragen, die natürlich beantwortet werden sollten, damit auch keine Unsicherheiten im Umgang mit Eurem Baby aufkommen. Es gibt nun einmal keine Bedienungsanleitung für das eigene Baby.

Auch für Schwangere mit drohender Frühgeburt, kann ich dich als Mütterpflegerin unterstützen. Nicht nur im Haushalt, sondern vor allem bei der Alltagsbegleitung und Kinderbetreuung, bin ich für die Familie da.

Die Kosten werden in der Schwangerschaft und Entbindung nach §24h SGBV komplett von der Krankenkasse übernommen. Bei einer Erkrankung greift §38 und du zahlst je nach Krankenkasse eine kleine Zuzahlung pro Einsatztag.

 

Wochenbett:

„Das Wochenbett ist eine kostbare Zeit, in der sich Mutter und Baby kennenlernen dürfen. Der mütterliche Körper kann sich zudem nach den Strapazen der Geburt regenerieren*“

In der Theorie heißt dies, dass sich die Frau nach der Geburt um sich und ihr Neugeborenes Baby kümmert und eine Bindung aufbaut.
Die Erholung nach der Geburt ist dafür und der körperlichen Rückbildung unglaublich wichtig.

Doch manchmal kann der Alltag mit Geschwisterkind(er), Haushalt und weiteren Verpflichtungen einen ganz anderen Plan für die Wöchnerin mit sich bringen.
Da kann eine Unterstützung und Hilfe durch den Papa, die Großeltern, die Freunde und auch Nachbarn, kann eine enorme Entlastung sein.

Es gibt aber auch fachliche Unterstützung durch eine Doula oder Mütterpflegerin.

Mütterpflege ist die Mami zu entlasten und zu unterstützen.
Jede Mami, jede Familie ist anders und bekommt von mir individuelle Unterstützung.

Kurz gesagt: du bist nicht alleine. Du bekommst die benötigte Zeit und Zuwendung, ganz wie Du sie benötigst.

Ich gebe dir Hilfestellung und ausreichend Zeit, Ruhe für Gespräche und ein offenes Ohr für alle Sorgen, Ängste und Unsicherheiten.

Zum Beispiel:
Geschwisterkinder Betreuung,
Hilfestellung beim ersten Baden, Unterstützung beim Stillen bis hin zu kleinen Haushalts arbeiten und vieles mehr.

– Hilfe bei der Organisation im Familienalltag wie z.B. Unterstützung bei der Tierversorgung, im Haushalt und beim Einkaufen. Auch Begleitung bei Arztbesuche oder Behördengänge

– Zubereitung von vollwertigen, stillfreundlichen, warmen Mahlzeit

– liebevolle Betreuung von Geschwisterkinder, Hausaufgabenbegleitung und ggf. Hin-/Abholen aus Kita/Schule oder Freizeitaktivitäten

 

Spielzeit

– und ganz wichtig Freiraum für dich als Mami schaffen – Mami Wellness in der Badewanne, eine Portion Schlaf oder wohlwollende Entspannungsmassage

Nicht nur für Wöchnerinnen ist dieses Angebot (was teilweise von den Krankenkassen übernommen werden kann).
Auch für Schwangere mit drohender Frühgeburt, kann ich dich als Mütterpflegerin unterstützen.

Wenn du mehr über mein Angebot erfahren möchtest, schreib mir.

*https://www.netdoktor.de/schwangerschaft/wochenbett/

 

Zu meinen Aufgaben gehören:

 

1) Unterstützung im Haushalt

– Lebensmittel Besorgungen (Einkaufen und Vorratshaltung)

– Nahrungszubereitung unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Erfordernisse (z.B. Vollwertkost, Diätkost und krankheitsbedingte Ernährungsbedarfe)

– Reinigung von Geschirr und Arbeitsbereich

– Sichtreinigung ( Wohnung aufräumen, den Geschirrspüler ein- und ausräumen, Papierkörbe entleeren, Sofa und Betten richten)

– Unterhaltsreinigung der Wohnung (Staubsaugen, Staubwischen, Fussboden wischen, Nassreinigung der Sanitärbereiche, Abfallbeseitigung)

– Wäschepflege (waschen, trocknen, lagern)

 

 

2) Betreuung von Kindern jünger als 12 Jahre

– Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder (einschließlich Organisation der

Belange von Schule und Kindergarten) 

 

 

3) Betreuung und Versorgung von im Haushalt lebenden Tieren

 

 

4) Begleitung

– Botengänge (Behörden, Apotheke, Post)

– Fahrdienst (Arzt o.ä. anliegen)

  

 

Nicht zu den Aufgaben gehören

– Gartenarbeiten

– Grundreinigung Haushalt (Reinigen der Schränke von innen und außen, der Heizkörper, Türen sowie der Wandfliesen)

– Fensterputzen

– Autoreinigung

§ 38 SGB V Haushaltshilfe

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/38.html